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Gebäudevermessung
 
 
Die Grundlage der Kosten für die Gebäudevermessung bilden die Herstellungskosten.
 
Als Herstellungskosten gilt der Wert der fertigen baulichen Anlage, ohne Aussenanlagen und Einrichtungen, zum Zeitpunkt der Bezugsfertigstellung. Sämtliche dafür aufzuwendenden Kosten einschliesslich Umsatzsteuer sind zu erfassen. Erbrachte Eigenleistungen dürfen hierbei nicht in Abzug gebracht werden.
 
 
 
 

 Die Abrechnung erfolgt gemäss der Kostenverordnung für das amtliche Vermessungs- und Geoinformationswesen vom 15.12.1997 (GVBl.LSA Nr 56/1997, S. 1048), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. August 2020 (GVBl. LSA S. 399)

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