Vermessung langgestreckter Anlagen Beinhaltet die Bildung von Flurstücken und die Grenzfeststellung bestehender Flurstücksgrenzen. Die Kosten berechnen sich nach der Streckenlänge und Anzahl der zu vermessenden Flurstücke. Anwendung Straßen-, Eisenbahn-, Gewässergrenzen o. ä., einschließlich der mitzuvermessenden Anschlussstellen.
Die Abrechnung erfolgt gemäss der Kostenverordnung für das amtliche Vermessungs- und Geoinformationswesen vom 15.12.1997 (GVBl.LSA Nr 56/1997, S. 1048), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.06.2013 (GVBl.LSA Nr.16/2013, S. 262)
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